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   BGH, 26.02.1976 - III ZR 167/73   

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BGH, 26.02.1976 - III ZR 167/73 (https://dejure.org/1976,3860)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1976 - III ZR 167/73 (https://dejure.org/1976,3860)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1976 - III ZR 167/73 (https://dejure.org/1976,3860)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe der Enteignungsentschädigung für Teilfläche eines Flurstücks - Bemessung des Bodenwertes - Festlegung des Bewertungsstichtages - Gelände mit geringer Bauerwartung für Industriezwecke - Vorliegen eines bindenden Angebots - Spätere Einschränkung des Angebots durch ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.09.1973 - III ZR 131/71

    Abrücken des Begünstigten von seinem Angebot im Enteignungsverfahren; Ablehnung

    Auszug aus BGH, 26.02.1976 - III ZR 167/73
    Wie der erkennede Senat mehrfach ausgesprochen hat, entfällt die Sperrwirkung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG, wenn der Enteignungsbegünstigte zwar zunächst ein angemessenes Angebot gemacht hat, aber dann im Verfahren vor der Enteignungsbehörde oder im anschließenden gerichtlichen Verfahren beantragt, die Entschädigung auf einen unter dem Angebot liegenden Betrag festzusetzen (WM 1971, 946; BGHZ 61, 240, 243 ff; Urteil vom 23. Juni 1975 - III ZR 86/72 - S. 13 ff).

    Der Senat hat in den nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen vom 27. September 1973 (BGHZ 61, 240), und vom 23. Juni 1975 - III ZR 86/72 -, S. 13 ff, die mit dem Urteil in WM 1971, 946 eingeleitete Rechtsprechung über die Unbeachtlichkeit nicht aufrechterhaltener Angebote weitergeführt.

    Er hat vor allem darauf abgestellt, daß es dem Grundsatz rechtsstaatlicher Verwaltung und dem Gebot konsequenten Verhaltens widerspreche, wenn der Begünstigte von einem angemessenen Angebot nachträglich wieder abrücke (BGHZ 61, 240, 244).

    Zudem hat der erkennende Senat in BGHZ 61, 240, 244 betont, daß nicht auf die hypothetische Entwicklung im Einzelfall abzuheben ist.

    Auf ein Verschulden oder sonstige subjektive Umstände ist daher nicht abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1975 - III ZR 86/72, S. 155 vgl. auch BGHZ 61, 240, 244).

    Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Erstattung der Vertretungskosten sind im Ansatz richtig (vgl. auch BGHZ 61, 240, 247 ff).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist jedoch als Streitwert in der Hegel ein Bruchteil von 20 % des Grundstückswertes anzunehmen (BGHZ 61, 240, 252).

  • BGH, 29.04.1971 - III ZR 144/70

    Anwendbarkeit des § 95 Abs. 2 BBauG; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der

    Auszug aus BGH, 26.02.1976 - III ZR 167/73
    Wie der erkennede Senat mehrfach ausgesprochen hat, entfällt die Sperrwirkung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG, wenn der Enteignungsbegünstigte zwar zunächst ein angemessenes Angebot gemacht hat, aber dann im Verfahren vor der Enteignungsbehörde oder im anschließenden gerichtlichen Verfahren beantragt, die Entschädigung auf einen unter dem Angebot liegenden Betrag festzusetzen (WM 1971, 946; BGHZ 61, 240, 243 ff; Urteil vom 23. Juni 1975 - III ZR 86/72 - S. 13 ff).

    Zur Begründung bezieht sich das Oberlandesgericht auf die von dem erkennenden Senat in der in WM 1971, 946 veröffentlichten Entscheidung angestellte Erwägung, durch die Rücknahme des Angebots werde dem Enteignungsbetroffenen die Möglichkeit abgeschnitten, das Angebot wenigstens später anzunehmen, um so noch rechtzeitig vor weiteren Preissteigerungen den Entschädigungsbetrag werterhaltend anlegen zu können.

    Der Senat hat in den nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen vom 27. September 1973 (BGHZ 61, 240), und vom 23. Juni 1975 - III ZR 86/72 -, S. 13 ff, die mit dem Urteil in WM 1971, 946 eingeleitete Rechtsprechung über die Unbeachtlichkeit nicht aufrechterhaltener Angebote weitergeführt.

  • BGH, 23.06.1975 - III ZR 86/72

    Verspätete Enteignungsentschädigung - Bestimmung des Verkehrswertes eines

    Auszug aus BGH, 26.02.1976 - III ZR 167/73
    Wie der erkennede Senat mehrfach ausgesprochen hat, entfällt die Sperrwirkung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG, wenn der Enteignungsbegünstigte zwar zunächst ein angemessenes Angebot gemacht hat, aber dann im Verfahren vor der Enteignungsbehörde oder im anschließenden gerichtlichen Verfahren beantragt, die Entschädigung auf einen unter dem Angebot liegenden Betrag festzusetzen (WM 1971, 946; BGHZ 61, 240, 243 ff; Urteil vom 23. Juni 1975 - III ZR 86/72 - S. 13 ff).

    Der Senat hat in den nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen vom 27. September 1973 (BGHZ 61, 240), und vom 23. Juni 1975 - III ZR 86/72 -, S. 13 ff, die mit dem Urteil in WM 1971, 946 eingeleitete Rechtsprechung über die Unbeachtlichkeit nicht aufrechterhaltener Angebote weitergeführt.

    Auf ein Verschulden oder sonstige subjektive Umstände ist daher nicht abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1975 - III ZR 86/72, S. 155 vgl. auch BGHZ 61, 240, 244).

  • BGH, 13.05.1974 - III ZR 7/72

    Berücksichtigung von planungsbedingten Wertsteigerungen des Restgrundstücks bei

    Auszug aus BGH, 26.02.1976 - III ZR 167/73
    Diese Erwägungen zur Vorwirkung einer späteren Enteignung entsprechen im Ausgangspunkt der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. IHM 1974, 784, 785 - insoweit in BGHZ 62, 305 nicht abgedruckt - BGHZ 63, 240, 242; 64, 382, 384; Hußla, Baurecht 1971, 82 ff).

    Die Feststellung, wie der Grundstücksmarkt auf vorbereitende Planungen reagiert hat, liegt weitgehend auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung (Senatsurteile in BauR 1972, 162 und WM 1974, 784).

  • BGH, 21.06.1965 - III ZR 8/64

    Enteignungsentschädigung. Bewertungsstichtag

    Auszug aus BGH, 26.02.1976 - III ZR 167/73
    Solange aber die Zulässigkeit der Enteignung noch in der Schwebe war, durfte die Bundesrepublik mit der Auszahlung der festgesetzten Enteignungsentschädigung warten, ohne befürchten zu müssen, daß sich der Bewertungsstichtag in einer Zeit steigender Preise auf dem Grundstücksmarkt zu ihren Ungunsten verschiebe (vgl. die Senatsurteile in BGHZ 44, 52, 57; LM Art. 14 (Eb) GG Nr. 21 und 22).

    Daher verschiebt sich nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 44, 52, 56; Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 2. Aufl., 1969, S. 124 f) angesichts des damals auf dem Grundstücksmarkt herrschenden Preisanstiegs der Bewertungsstichtag bezüglich eines Betrages von 34.148 DM auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.

  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73

    Entschädigung für die Eigentumsentziehung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 26.02.1976 - III ZR 167/73
    Diese Erwägungen zur Vorwirkung einer späteren Enteignung entsprechen im Ausgangspunkt der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. IHM 1974, 784, 785 - insoweit in BGHZ 62, 305 nicht abgedruckt - BGHZ 63, 240, 242; 64, 382, 384; Hußla, Baurecht 1971, 82 ff).
  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 42/73

    Voraussetzungen eines Enteignungsverlangens des Eigentümers

    Auszug aus BGH, 26.02.1976 - III ZR 167/73
    Diese Erwägungen zur Vorwirkung einer späteren Enteignung entsprechen im Ausgangspunkt der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. IHM 1974, 784, 785 - insoweit in BGHZ 62, 305 nicht abgedruckt - BGHZ 63, 240, 242; 64, 382, 384; Hußla, Baurecht 1971, 82 ff).
  • BGH, 28.10.1971 - III ZR 84/70

    Maßgebender Stichtag für die Bewertung der Grundstücksqualität für eine

    Auszug aus BGH, 26.02.1976 - III ZR 167/73
    Die Feststellung, wie der Grundstücksmarkt auf vorbereitende Planungen reagiert hat, liegt weitgehend auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung (Senatsurteile in BauR 1972, 162 und WM 1974, 784).
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